1. Begriffsdefinitionen
Für die gegenständlichen AGB und die sonstigen vertraglichen Grundlagen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.1. "Kunde" ist unser Vertragspartner.
- 1.1. "Unternehmer" ist jeder Kunde, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört (§ 1 Konsumentenschutzgesetz/KSchG).
- 1.2. "Verbraucher" ist jeder Kunde, der nicht Unternehmer ist (§ 1 KSchG).
- 1.3. "Unternehmergeschäft" ist jedes Rechtsgeschäft von uns mit einem Unternehmer.
- 1.4. "Verbrauchergeschäft" ist jedes Rechtsgeschäft von uns mit einem Verbraucher.
Die kursiv gedruckten Passagen gelten nur für Unternehmergeschäfte, nicht für Verbrauchergeschäfte!
2. Allgemeines, Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen
- 2.1. Der Geltungsbereich dieser AGB umfasst alle unsere Angebote, Aufträge, Rechtsgeschäfte und sonstigen wie immer gearteten Leistungen.
- 2.2. Diese AGB gelten auch dann, wenn im Einzelfall nicht mehr speziell auf sie verwiesen wird. Gegen von diesen AGB abweichende Bedingungen (insbesondere AGB) des Kunden erheben wir bereits jetzt Widerspruch. Die Erbringung einer Lieferung oder Leistung durch uns gilt jedenfalls nicht als Unterwerfung unter abweichende Bedingungen des Kunden, und zwar auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden sind und keinen Vorbehalt dagegen äußern.
- 2.3. Unsere AGB gelten als Rahmenvereinbarung für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Kunden (zum Beispiel Zusatzaufträge), auch wenn deren Geltung nicht jeweils nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.
- 2.5. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge: Allfällige Sondervereinbarungen, soweit diese von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt sind; unsere AGB; gesetzliche Normen.
- 2.6. Die einzelnen Bestimmungen dieser AGB gelten für Unternehmer- und Verbrauchergeschäfte, soweit im Einzelnen - insbesondere durch Kursivdruck und ausdrückliche Bezugnahme auf „Unternehmer(geschäfte)“ oder „Verbraucher(geschäfte)“ - nicht Gegenteiliges vermerkt ist.
3. Angebot, Bestellung, Vertragsabschluss, Auftrag
- 3.1. Sämtliche unsere Angebote sind freibleibend, ohne Bindungswirkung und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen. Bestellungen des Kunden sind verbindliche Angebote an uns zum Vertragsabschluss. Bestellungen des Kunden sind für den Kunden ab Zugang bei uns für den Zeitraum von vier Wochen verbindlich; Zugang bei unseren Mitarbeitern ist hierfür ausreichend.
- 3.2. Wir können das Angebot des Kunden nach eigener Wahl durch unmittelbare – im Falle eines Streckengeschäftes auch durch mittelbare - Zusendung der Ware oder durch Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen; hierdurch kommt der Auftrag zustande. Alle sonstigen, auch später getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Dies gilt insbesondere für gesonderte Vorgaben bzw. Anforderungen des Kunden an die von uns zu erbringende(n) Leistung(en) bzw. sonstige Zusatzleistungen und –Lieferungen. Nachträgliche Änderungswünsche können – ohne Rechtsanspruch des Kunden – nur im Ausnahmefall und gegen entsprechenden separaten Kostenersatz durchgeführt werden.
- 3.3. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir uns die Annahme bzw. Durchführung der Bestellung – insbesondere nach Maßgabe der vorhandenen Liefermöglichkeiten - vorbehalten müssen. Wir behalten uns zudem vor, Bestellungen des Kunden (insbesondere auch nach Zugang bei uns) abzulehnen bzw. nicht durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn offene Rechnungen aus anderen Bestellungen des Kunden bestehen. Dem Kunden erwachsen hieraus keine wie immer gearteten Ansprüche.
- 3.4. Unsere Angebote stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung durch unsere(n) eigenen Lieferanten, im Falle eines Streckengeschäftes unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit des Produzenten bzw. Lieferanten.
- 3.5. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen in unserem Namen abzugeben, sofern von uns nicht gegenüber dem Unternehmer offen gelegte Spezialvollmachten erteilt wurden.
- 3.6. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr übernommen.
- 3.7. Wir sind berechtigt, mit Fahrzeugen und Aggregaten Probefahrten bzw Probeläufe durchzuführen und Arbeiten an Spezialwerkstätten als Subauftragnehmer zu vergeben.
4. Preise
- 4.1. Alle von uns genannten Preise sind freibleibend und verstehen sich, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist in Euro (€), gegenüber Unternehmern exklusive, gegenüber Verbrauchern inclusive Umsatzsteuer. Kostenvoranschläge werden nur aufgrund eines entsprechenden Auftrages erstellt. Diese sind entgeltlich, auch wenn es zu einem Auftrag kommt. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind diese ohne Gewährleistung für deren Richtigkeit. Kostenvoranschläge, deren Richtigkeit gewährleistet wurde, können ohne Zustimmung des Kunden bis zu 10 % überschritten werden. Erstellte Kostenvoranschläge verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme.
- 4.2. Alle von uns einem Verbraucher genannten oder mit diesem vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und sind 6 Monate gültig.
- 4.3. Gegenüber einem Unternehmer berechtigen uns allfällige Änderungen von Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse, sowie Änderungen anderer, für die Kalkulation relevanten Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendigen Kosten, wie jene für Materialen, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc., die Preise jederzeit entsprechend zu erhöhen. Dem Unternehmer steht aus diesem Grund weder ein Rücktrittsrecht noch die Geltendmachung des Wegfalles der Geschäftsgrundlage zu.
- 4.4. Sämtliche Preise verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ohne Nebenspesen; Kosten für Versand, Zoll und sonstige Leistungen werden dem Unternehmer gesondert in Rechnung gestellt.
- 4.5. Vom Auftrag nicht umfasste Dienstleistungen, insbesondere Wartungs-, Reparatur- und/oder Installationsarbeiten außerhalb der Gewährleistung oder unserer Haftung werden gesondert verrechnet.
- 4.6. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Wir sind nicht verpflichtet, für die Ware eine Transportversicherung abzuschließen.
- 4.7. Wir behalten uns für jeden Einzelfall vor, die Versandart und den Versender auszuwählen bzw. zu wechseln.
- 4.8. Wir sind berechtigt, unsere Leistungen durch Dritte durchführen zu lassen sowie Vor- und Teillieferungen bzw. Vor- und Teilleistungen durchzuführen.
5. Zahlungsbedingungen
- 5.1. Sofern auf der Rechnung nichts anderes vermerkt ist, ist die Rechnung binnen 14 Tagen nach Erhalt ohne Skonto oder sonstige Abzüge zur Zahlung fällig. Rechnungen des Kunden über gebrauchte Gegenstände, Reparaturen, Umbauten, Ersatzteile oder Zubehör sind sofort nach Erhalt ohne Skonto oder sonstige Abzüge zur Zahlung bzw bei Abholung fällig.
- 5.2. Wir sind berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung, zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung. Wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Anrechnung informieren.
- 5.3. Zahlungen an unsere Angestellten oder sonstigen Mitarbeiter die nicht ausdrücklich schriftlich zum Inkasso ausgewiesen sind, wirken nicht schuldbefreiend.
- 5.4. Nach Fälligkeit ist der Kunde verschuldensunabhängig verpflichtet, jährliche Verzugszinsen in der Höhe von 8 % (acht Prozentpunkte) über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu bezahlen; maßgebend ist dabei der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt.
- 5.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und dazu berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern. Der Kunde hat darüber hinaus die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern eine Mahnung durch uns erfolgt, verpflichtet sich der Kunde, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 15,00 zu bezahlen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen darüber hinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Mit Zahlungsverzug treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.
- 5.6. Zahlungen mittels Scheck, Wechsel, Bank- oder Kundenkarten sind nur dann zulässig, sofern sie schriftlich vorher vereinbart wurden. Diskont- und Bankspesen trägt in jedem Fall der Kunde, wobei diese Kosten stets sofort in bar fällig sind.
- 5.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen aufzurechnen, sofern die Forderungen nicht im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen oder die Forderungen nicht von uns ausdrücklich schriftliche anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Bei Unternehmergeschäften gilt dieses Aufrechnungsverbot auch im Falle unserer Zahlungsunfähigkeit.
- 5.8. Bei Exportgeschäften ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Export- und Zollpapiere und dergleichen im Original an uns zurückzusenden, ansonsten der Kunde verpflichtet ist, allfällige Umsatzsteuer zu bezahlen.
6. Liefertermine, Lieferfristen
- 6.1. Zugesagte Liefertermine werden bestmöglich eingehalten, sind aber nicht verbindlich. Die Vereinbarung von verbindlichen Lieferterminen oder -fristen zwischen uns und dem Kunden bedarf der Schriftform. Werden auf diese Weise Circa – Angaben vereinbart, kann sich die Lieferung oder Bereitstellung um maximal 60 % der Lieferzeit verzögern.
- 6.2. Lieferfristen beginnen nicht, bevor der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung der Bestellung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
- 6.3. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware das Werk rechtzeitig verlassen hat oder – bei Abholung durch den Kunden – die Lieferung versandbereit ist und dem Kunden dies rechtzeitig mitgeteilt wird.
- 6.4. Lieferfristen verlängern bzw. verschieben sich um alle Verzögerungen, die durch den Kunden, Lieferanten, behördliche Verfügungen, höhere Gewalt und anderer Umstände, die durch uns nicht zu vertreten sind, verursacht werden um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns unter Ausschluss von jedweden Schadenersatzansprüchen darüber hinaus, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn trotz üblicher und zumutbarer Anstrengungen die Leistung nicht erbracht werden kann. Dauern derartige Behinderungen länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
Höherer Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände gleich, welche die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, zum Beispiel währungs-, handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen sowie Behinderungen der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten. Lieferverzögerungen berechtigen den Unternehmer nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz- und/oder Irrtumsanfechtungsansprüchen.
- 6.5. Bei verschuldetem Lieferverzug hat der Verbraucher Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,25 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 4 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen bzw. Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, uns ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.
7. Ausführung der Lieferung, Gefahrtragung, Sicherheitsleistung
- 7.1. Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns zu vertreten.
- 7.2. Mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch uns an den Kunden, spätestens jedoch mit Abgang der Lieferung aus unserem Werk, im Falle direkter Lieferung ab Werk unseres Lieferanten, geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Kunden unabhängig einer für die Lieferung allenfalls gesondert vereinbarten Preisregelung über. Dies gilt auch bei Teillieferung. Bei Selbstabholung geht die Preis- und Leistungsgefahr ab Übergabe, im Falle des Annahmeverzuges ab dem Tag des Verzuges auf den Kunden über.
- 7.3. Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, die Ware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigener Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Bei Abschluss mit fortlaufender Auslieferung sind Abrufe und Sorteneinteilung an uns für ungefähr gleiche Monatsmengen anzugeben, andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach beliebigem Ermessen selbst vorzunehmen. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu dem bei Abruf bzw. Lieferung gültigen Preis berechnen.
- 7.4. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, haben wir das Recht, entweder die Ware bei uns unter Anrechnung einer Lagergebühr von 0,1 % des Brutto-Rechnungsbetrages pro angefangenem Tag bei uns einzulagern, wobei für Fahrzeuge zumindest EUR 15,00 pro angefangenem Tag verrechnet werden, und auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmann einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware nach erfolgtem Rücktritt weiterzuverkaufen. Sofern unsere Lagerkosten die oben bezeichnete Lagergebühr nachweislich überschreiten, sind diese Mehrkosten vom Kunden zu tragen.
- 7.5. Die Zurücknahme gelieferter Ware bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Die Rücknahme erfolgt darüber hinaus nur im Zustand der Anlieferung und bei frachtfreier Zusendung. Zurückgenommene Waren werden abzüglich uns entstehender anteiliger Lager- und Verwaltungskosten, mindestens aber abzüglich 15 % des Rechnungsbetrages, gutgeschrieben.
- 7.6. Änderungen der Lieferung und Leistung bleiben vorbehalten, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
- 7.7. Die Versicherung der Ware erfolgt nur über ausdrücklichen Auftrag und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde hat Ansprüche aus einer Versicherung, insbesondere im Zusammenhang mit allfälligen Transportschäden, gegenüber dem Versicherer selbst geltend zu machen; wir übernehmen hierfür - insbesondere für versicherte Schäden und die rechtzeitige sowie ordnungsgemäße Geltendmachung von Versicherungsansprüchen bzw. die Erfüllung von Pflichten sowie Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag - keine wie immer geartete Haftung, auch dann nicht, wenn wir die Versicherung für den Kunden abgeschlossen oder den Kunden in diesem Zusammenhang sonst unterstützt haben.
- 7.8. Unabhängig von jeder Vereinbarung über den Ort der Lieferung und die Übernahme allfälliger Transportkosten wird als Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens (= Werk) vereinbart.
- 7.9. Beim Export der gekauften Ware ist der Kunde allein verpflichtet, für die notwendigen Export- bzw. Zollbewilligungen und dergleichen auf seine eigenen Kosten zu sorgen. Wir erteilen keine wie immer geartete Garantie für die Zulässigkeit der Ausfuhr der gekauften Waren.
- 7.10. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch schlechte Vermögensverhältnisse unseres Kunden gefährdet ist, die uns zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten, stehen uns die Rechte aus § 1052 ABGB (Unsicherheitseinrede) zu, insbesonders sind wir berechtigt, die Ware zurückzuhalten. Wir sind auch berechtigt, die Ware gegebenenfalls wieder abzuholen und zu diesem Zweck die Räumlichkeiten des Kunden zu betreten. Die Zurückhaltung bzw. Zurücknahme der Lieferung ist kein Rücktritt vom Vertrag. Nach fruchtloser Setzung einer Nachfrist zur Erbringung der Gegenleistung oder Sicherstellung durch unseren Kunden, können wir vom Vertrag zurücktreten und sind zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. Die Unsicherheitseinrede erstreckt sich auch auf alle weiteren noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Wir sind auch berechtigt, alle auch nicht fällige Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig zu stellen.
- 7.11. Die Regelung gemäß Punkt 7.10. gilt auch für den Fall, dass eine allenfalls von uns beauftragte Kreditversicherung eine Übernahme des Geschäftsfalles aus Bonitätsgründen des Kunden ablehnt.