Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen
der gmt Aschauer GmbH, Rahstorf 12, 4663 Laakirchen,
FN 234277a (Fassung April 2010)
1. Begriffsdefinitionen
Für die gegenständlichen AGB und die sonstigen vertraglichen Grundlagen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.1. „Kunde“ ist unser Vertragspartner.
1.1. „Unternehmer“ ist jeder Kunde, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört (§ 1 Konsumentenschutzgesetz/KSchG).
1.2. „Verbraucher“ ist jeder Kunde, der nicht Unternehmer ist (§ 1 KSchG).
1.3. „Unternehmergeschäft“ ist jedes Rechtsgeschäft von uns mit einem Unternehmer.
1.4. „Verbrauchergeschäft“ ist jedes Rechtsgeschäft von uns mit einem Verbraucher.
Die kursiv gedruckten Passagen gelten nur für Unternehmergeschäfte, nicht für Verbrauchergeschäfte!
2. Allgemeines, Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen
2.1. Der Geltungsbereich dieser AGB umfasst alle unsere Angebote, Aufträge, Rechtsgeschäfte und sonstigen wie immer gearteten Leistungen.
2.2. Diese AGB gelten auch dann, wenn im Einzelfall nicht mehr speziell auf sie verwiesen wird. Gegen von diesen AGB abweichende Bedingungen (insbesondere AGB) des Kunden erheben wir bereits jetzt Widerspruch. Die Erbringung einer Lieferung oder Leistung durch uns gilt jedenfalls nicht als Unterwerfung unter abweichende Bedingungen des Kunden, und zwar auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden sind und keinen Vorbehalt dagegen äußern.
2.3. Unsere AGB gelten als Rahmenvereinbarung für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Kunden (zum Beispiel Zusatzaufträge), auch wenn deren Geltung nicht jeweils nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.
2.5. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge: Allfällige Sondervereinbarungen, soweit diese von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt sind; unsere AGB; gesetzliche Normen.
2.6. Die einzelnen Bestimmungen dieser AGB gelten für Unternehmer- und Verbrauchergeschäfte, soweit im Einzelnen – insbesondere durch Kursivdruck und ausdrückliche Bezugnahme auf „Unternehmer(geschäfte)“ oder „Verbraucher(geschäfte)“ – nicht Gegenteiliges vermerkt ist.
3. Angebot, Bestellung, Vertragsabschluss, Auftrag
3.1. Sämtliche unsere Angebote sind freibleibend, ohne Bindungswirkung und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen. Bestellungen des Kunden sind verbindliche Angebote an uns zum Vertragsabschluss. Bestellungen des Kunden sind für den Kunden ab Zugang bei uns für den Zeitraum von vier Wochen verbindlich; Zugang bei unseren Mitarbeitern ist hierfür ausreichend.
3.2. Wir können das Angebot des Kunden nach eigener Wahl durch unmittelbare – im Falle eines Streckengeschäftes auch durch mittelbare – Zusendung der Ware oder durch Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen; hierdurch kommt der Auftrag zustande. Alle sonstigen, auch später getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Dies gilt insbesondere für gesonderte Vorgaben bzw. Anforderungen des Kunden an die von uns zu erbringende(n) Leistung(en) bzw. sonstige Zusatzleistungen und –Lieferungen. Nachträgliche Änderungswünsche können – ohne Rechtsanspruch des Kunden – nur im Ausnahmefall und gegen entsprechenden separaten Kostenersatz durchgeführt werden.
3.3. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir uns die Annahme bzw. Durchführung der Bestellung – insbesondere nach Maßgabe der vorhandenen Liefermöglichkeiten – vorbehalten müssen. Wir behalten uns zudem vor, Bestellungen des Kunden (insbesondere auch nach Zugang bei uns) abzulehnen bzw. nicht durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn offene Rechnungen aus anderen Bestellungen des Kunden bestehen. Dem Kunden erwachsen hieraus keine wie immer gearteten Ansprüche.
3.4. Unsere Angebote stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung durch unsere(n) eigenen Lieferanten, im Falle eines Streckengeschäftes unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit des Produzenten bzw. Lieferanten.
3.5. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen in unserem Namen abzugeben, sofern von uns nicht gegenüber dem Unternehmer offen gelegte Spezialvollmachten erteilt wurden.
3.6. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr übernommen.
3.7. Wir sind berechtigt, mit Fahrzeugen und Aggregaten Probefahrten bzw Probeläufe durchzuführen und Arbeiten an Spezialwerkstätten als Subauftragnehmer zu vergeben.
4. Preise
4.1. Alle von uns genannten Preise sind freibleibend und verstehen sich, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist in Euro (€), gegenüber Unternehmern exklusive, gegenüber „Verbrauchern“ inclusive Umsatzsteuer. Kostenvoranschläge werden nur aufgrund eines entsprechenden Auftrages erstellt. Diese sind entgeltlich, auch wenn es zu einem Auftrag kommt. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind diese ohne Gewährleistung für deren Richtigkeit. Kostenvoranschläge, deren Richtigkeit gewährleistet wurde, können ohne Zustimmung des Kunden bis zu 10 % überschritten werden. Erstellte Kostenvoranschläge verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme.
4.2. Alle von uns einem „Verbraucher“ genannten oder mit diesem vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und sind 6 Monate gültig.
4.3. Gegenüber einem Unternehmer berechtigen uns allfällige Änderungen von Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse, sowie Änderungen anderer, für die Kalkulation relevanten Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendigen Kosten, wie jene für Materialen, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc., die Preise jederzeit entsprechend zu erhöhen. Dem Unternehmer steht aus diesem Grund weder ein Rücktrittsrecht noch die Geltendmachung des Wegfalles der Geschäftsgrundlage zu.
4.4. Sämtliche Preise verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ohne Nebenspesen; Kosten für Versand, Zoll und sonstige Leistungen werden dem Unternehmer gesondert in Rechnung gestellt.
4.5. Vom Auftrag nicht umfasste Dienstleistungen, insbesondere Wartungs-, Reparatur- und/oder Installationsarbeiten außerhalb der Gewährleistung oder unserer Haftung werden gesondert verrechnet.
4.6. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Wir sind nicht verpflichtet, für die Ware eine Transportversicherung abzuschließen.
4.7. Wir behalten uns für jeden Einzelfall vor, die Versandart und den Versender auszuwählen bzw. zu wechseln.
4.8. Wir sind berechtigt, unsere Leistungen durch Dritte durchführen zu lassen sowie Vor- und Teillieferungen bzw. Vor- und Teilleistungen durchzuführen.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Sofern auf der Rechnung nichts anderes vermerkt ist, ist die Rechnung binnen 14 Tagen nach Erhalt ohne Skonto oder sonstige Abzüge zur Zahlung fällig. Rechnungen des Kunden über gebrauchte Gegenstände, Reparaturen, Umbauten, Ersatzteile oder Zubehör sind sofort nach Erhalt ohne Skonto oder sonstige Abzüge zur Zahlung bzw bei Abholung fällig.
5.2. Wir sind berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung, zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung. Wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Anrechnung informieren.
5.3. Zahlungen an unsere Angestellten oder sonstigen Mitarbeiter die nicht ausdrücklich schriftlich zum Inkasso ausgewiesen sind, wirken nicht schuldbefreiend.
5.4. Nach Fälligkeit ist der Kunde verschuldensunabhängig verpflichtet, jährliche Verzugszinsen in der Höhe von 8 % (acht Prozentpunkte) über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu bezahlen; maßgebend ist dabei der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt.
5.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und dazu berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern. Der Kunde hat darüber hinaus die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern eine Mahnung durch uns erfolgt, verpflichtet sich der Kunde, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 15,00 zu bezahlen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen darüber hinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Mit Zahlungsverzug treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.
5.6. Zahlungen mittels Scheck, Wechsel, Bank- oder Kundenkarten sind nur dann zulässig, sofern sie schriftlich vorher vereinbart wurden. Diskont- und Bankspesen trägt in jedem Fall der Kunde, wobei diese Kosten stets sofort in bar fällig sind.
5.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen aufzurechnen, sofern die Forderungen nicht im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen oder die Forderungen nicht von uns ausdrücklich schriftliche anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Bei Unternehmergeschäften gilt dieses Aufrechnungsverbot auch im Falle unserer Zahlungsunfähigkeit.
5.8. Bei Exportgeschäften ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Export- und Zollpapiere und dergleichen im Original an uns zurückzusenden, ansonsten der Kunde verpflichtet ist, allfällige Umsatzsteuer zu bezahlen.
6. Liefertermine, Lieferfristen
6.1. Zugesagte Liefertermine werden bestmöglich eingehalten, sind aber nicht verbindlich. Die Vereinbarung von verbindlichen Lieferterminen oder -fristen zwischen uns und dem Kunden bedarf der Schriftform. Werden auf diese Weise Circa – Angaben vereinbart, kann sich die Lieferung oder Bereitstellung um maximal 60 % der Lieferzeit verzögern.
6.2. Lieferfristen beginnen nicht, bevor der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung der Bestellung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
6.3. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware das Werk rechtzeitig verlassen hat oder – bei Abholung durch den Kunden – die Lieferung versandbereit ist und dem Kunden dies rechtzeitig mitgeteilt wird.
6.4. Lieferfristen verlängern bzw. verschieben sich um alle Verzögerungen, die durch den Kunden, Lieferanten, behördliche Verfügungen, höhere Gewalt und anderer Umstände, die durch uns nicht zu vertreten sind, verursacht werden um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns unter Ausschluss von jedweden Schadenersatzansprüchen darüber hinaus, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn trotz üblicher und zumutbarer Anstrengungen die Leistung nicht erbracht werden kann. Dauern derartige Behinderungen länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
Höherer Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände gleich, welche die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, zum Beispiel währungs-, handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen sowie Behinderungen der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten. Lieferverzögerungen berechtigen den Unternehmer nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz- und/oder Irrtumsanfechtungsansprüchen.
6.5. Bei verschuldetem Lieferverzug hat der „Verbraucher“ Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,25 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 4 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen bzw. Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, uns ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.
7. Ausführung der Lieferung, Gefahrtragung, Sicherheitsleistung
7.1. Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns zu vertreten.
7.2. Mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch uns an den Kunden, spätestens jedoch mit Abgang der Lieferung aus unserem Werk, im Falle direkter Lieferung ab Werk unseres Lieferanten, geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Kunden unabhängig einer für die Lieferung allenfalls gesondert vereinbarten Preisregelung über. Dies gilt auch bei Teillieferung. Bei Selbstabholung geht die Preis- und Leistungsgefahr ab Übergabe, im Falle des Annahmeverzuges ab dem Tag des Verzuges auf den Kunden über.
7.3. Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, die Ware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigener Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Bei Abschluss mit fortlaufender Auslieferung sind Abrufe und Sorteneinteilung an uns für ungefähr gleiche Monatsmengen anzugeben, andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach beliebigem Ermessen selbst vorzunehmen. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu dem bei Abruf bzw. Lieferung gültigen Preis berechnen.
7.4. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, haben wir das Recht, entweder die Ware bei uns unter Anrechnung einer Lagergebühr von 0,1 % des Brutto-Rechnungsbetrages pro angefangenem Tag bei uns einzulagern, wobei für Fahrzeuge zumindest EUR 15,00 pro angefangenem Tag verrechnet werden, und auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmann einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware nach erfolgtem Rücktritt weiterzuverkaufen. Sofern unsere Lagerkosten die oben bezeichnete Lagergebühr nachweislich überschreiten, sind diese Mehrkosten vom Kunden zu tragen.
7.5. Die Zurücknahme gelieferter Ware bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Die Rücknahme erfolgt darüber hinaus nur im Zustand der Anlieferung und bei frachtfreier Zusendung. Zurückgenommene Waren werden abzüglich uns entstehender anteiliger Lager- und Verwaltungskosten, mindestens aber abzüglich 15 % des Rechnungsbetrages, gutgeschrieben.
7.6. Änderungen der Lieferung und Leistung bleiben vorbehalten, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
7.7. Die Versicherung der Ware erfolgt nur über ausdrücklichen Auftrag und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde hat Ansprüche aus einer Versicherung, insbesondere im Zusammenhang mit allfälligen Transportschäden, gegenüber dem Versicherer selbst geltend zu machen; wir übernehmen hierfür – insbesondere für versicherte Schäden und die rechtzeitige sowie ordnungsgemäße Geltendmachung von Versicherungsansprüchen bzw. die Erfüllung von Pflichten sowie Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag – keine wie immer geartete Haftung, auch dann nicht, wenn wir die Versicherung für den Kunden abgeschlossen oder den Kunden in diesem Zusammenhang sonst unterstützt haben.
7.8. Unabhängig von jeder Vereinbarung über den Ort der Lieferung und die Übernahme allfälliger Transportkosten wird als Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens (= Werk) vereinbart.
7.9. Beim Export der gekauften Ware ist der Kunde allein verpflichtet, für die notwendigen Export- bzw. Zollbewilligungen und dergleichen auf seine eigenen Kosten zu sorgen. Wir erteilen keine wie immer geartete Garantie für die Zulässigkeit der Ausfuhr der gekauften Waren.
7.10. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch schlechte Vermögensverhältnisse unseres Kunden gefährdet ist, die uns zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten, stehen uns die Rechte aus § 1052 ABGB (Unsicherheitseinrede) zu, insbesonders sind wir berechtigt, die Ware zurückzuhalten. Wir sind auch berechtigt, die Ware gegebenenfalls wieder abzuholen und zu diesem Zweck die Räumlichkeiten des Kunden zu betreten. Die Zurückhaltung bzw. Zurücknahme der Lieferung ist kein Rücktritt vom Vertrag. Nach fruchtloser Setzung einer Nachfrist zur Erbringung der Gegenleistung oder Sicherstellung durch unseren Kunden, können wir vom Vertrag zurücktreten und sind zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. Die Unsicherheitseinrede erstreckt sich auch auf alle weiteren noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Wir sind auch berechtigt, alle auch nicht fällige Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig zu stellen.
7.11. Die Regelung gemäß Punkt 7.10. gilt auch für den Fall, dass eine allenfalls von uns beauftragte Kreditversicherung eine Übernahme des Geschäftsfalles aus Bonitätsgründen des Kunden ablehnt.
8. Eigenschaft , Maße, Gewicht
8.1. Eigenschaft und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden ÖNORMEN. Bestehen solche nicht, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher die Handelsbräuche. Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen oder Prüfzeugnisse sowie Angaben zu Eigenschaften, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit, sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
8.2. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der vereinbarten Menge sind zulässig.
9. Gewährleistung, Schadenersatz
9.1. Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungen an der gelieferten Sache vornehmen, wie beispielsweise Teile auswechseln oder Verbrauchsmaterialien verwenden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Im Falle der Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern.
9.2. Bei Nachlieferungen übernehmen wir für die exakte Übereinstimmung mit der Erstlieferung keine Gewähr.
9.3. Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen gegeben werden, insbesondere Betriebs- und Wartungsanweisungen sowie Einfahrvorschriften, sind, um allfällige Schäden zu vermeiden, vom Kunden strikt zu befolgen. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Anwendung wird ausdrücklich gewarnt.
9.4. Sofern wir ausdrücklich Garantien zugesagt haben, gelten diese nur bei sachgemäßer Verwendung der Waren, insbesondere fachgerechter Installierung, Montage und ordnungsgemäßer Pflege. Von der Garantiezusage sind Abnützungen jeder Art ebenso wenig erfasst wie Beschädigungen, welche durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden. Für von Herstellern zugesagte Garantien gelten ausschließlich deren Garantiebedingungen.
9.5. Für unserem Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir im Höchstmaß des bei uns bestellten Auftragswertes und nur bei eigenem Vorsatz oder bei eigenem groben Verschulden oder bei Vorsatz und groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen, ausgenommen Personenschäden, für welche wir bereits bei leichter Fahrlässigkeit und bei „Verbrauchern“ unbeschränkt haften. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen; bei „Verbrauchern“ jedoch nur insoweit, als uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist.
9.6. Bei einem Streckengeschäft übernehmen wir keine Haftung für schuldhaftes Verhalten des direkten Leistungserbringers (Produzent / Lieferant). Der direkte Leistungserbringer gilt nicht als unser Erfüllungsgehilfe.
9.7. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Schadenersatzansprüche verjähren bei Unternehmergeschäften in einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
9.8. Mängelrügen sind vom Unternehmer unmittelbar nach Empfang der Lieferung, längstens jedoch binnen sieben Tagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben.
9.9. Für Mängel, welche bei der Untersuchung anlässlich der Lieferung nicht erkannt werden konnten, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen. Solche Mängel sind binnen drei Tagen ab Entdeckung des Mangels bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben.
9.10. Darüber hinaus gehende Abweichungen der bestellten von der gelieferten Ware, wie etwa falsche Maße oder falsche Ware (Aliudlieferung) müssen vom Unternehmer binnen drei Tagen ab Empfang der Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung geltend gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und kann von uns nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden.
9.11. Unsere Beratung, gleichgültig in Wort oder Schrift, ist unverbindlich und befreit den Unternehmer nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung und für den beabsichtigten Zweck.
9.12. Der Unternehmer hat stets die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.13. Für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen – wie zum Beispiel Werbung und in den der Produkten beigefügten Angaben – enthaltenen Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind.
9.14. Bei Anlagen, Ersatzteilen und Geräten berechtigen nur solche Mängel die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, welche die Funktionsfähigkeit und nicht bloß das äußere Erscheinungsbild betreffen. Eine allfällige Gewährleistungspflicht bezieht sich ausnahmslos auf die defekten Geräteteile, nicht jedoch auf die für die Mängelbehebung benötigte Arbeitszeit und die Fahrtkosten.
9.15. Es bleibt unserer Wahl überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen.
9.16. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen – ausgenommen reine Geldforderungen – ist unzulässig. Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Unternehmer entfallen uns gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, das Regressrecht gemäß § 933 b ABGB ist ausgeschlossen.
9.17. Uns trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der vom Unternehmer gemachten Vorgaben, insbesondere beigestellten technischen Zeichnungen, Materialien, Ersatzteilen (neu, gebraucht), Daten und sonstigen Auftragsgrundlagen. Insbesondere wird bei technischen Vorgaben die Richtigkeit von uns nicht überprüft. Wir übernehmen keine wie immer geartete Haftung für direkte und indirekte Schäden, welche durch Fehler solcher Vorgaben des Kunden und Materialien bzw Ersatzteilen verursacht werden.
9.18. Sollte der Unternehmer selbst aufgrund des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des österreichischen Produkthaftungsgesetz oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen.
9.19. Bringt der Unternehmer die von uns gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen, sofern dies nach dem zwischen ihm und dem Abnehmer anzuwendenden oder vereinbarten Recht möglich ist. In diesem Falle oder bei Unterlassung dieser Ausschlusspflicht ist der Unternehmer verpflichtet.
9.20. Bei Rückabwicklung des Vertrages wird der von uns zurückzunehmende Vertragsgegenstand auf Kosten des Kunden von einem durch beide Parteien zu bestimmenden Schiedsgutachter im Zeitpunkt der Rücknahme geschätzt. Kommt keine Einigung hinsichtlich des Schiedsgutachters zustande, ist dieser von einem österreichischen Automobilclub (zum Beispiel ÖAMTC) zu benennen. Die Schätzung hat ausschließlich den Verkaufswert des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Schätzung anzugeben. Die Differenz zwischen dem vom Kunden geleisteten Verkaufspreis und dem Schätzwert hat der Kunde zusammen mit dem Vertragsgegenstand Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises zu leisten.
9.21. Für gebrauchte Gegenstände ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Zu den gebrauchten Gegenständen gehören auch die durch uns mit neuen An- und Umbauteilen umgebauten Gebrauchtfahrzeuge und -aggregate. Bei gebrauchten Gegenständen, die an „Verbraucher“ verkauft werden, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr, bei gebrauchten Gegenständen, die an Unternehmer verkauft werden, auf 6 Monate; bei Kraftfahrzeugen gilt dies jedoch nur, wenn seit dem ersten Tag der Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
9.22. Wir weisen darauf hin, dass ein bestellter Bearbeitungsvorgang bzw. ein beauftragter Einbau von Spezialteilen in Motoren, der Bauart- und Leistungsveränderungen nach sich zieht, zum Erlöschen der Herstellergarantie und Typengenehmigung führen kann. Der Kunde ist verpflichtet, solche Änderungen der technischen Prüfstelle des Amtes der Landesregierung des jeweiligen Bundeslandes selbst anzuzeigen, insbesondere diese in den Typenschein bzw. die Einzelgenehmigung eintragen zu lassen und der Kraftfahrzeugversicherung zu melden. Diese Anzeige-/Meldepflichten werden von uns nicht übernommen und sind alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten vom Kunden zu tragen. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass von uns durchgeführte Maßnahmen genehmigungsfähig sind.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen und Nebengebühren, gleich aus welchem Rechtsgrund vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des Kunden, insbesondere auf Zahlung des Entgeltes, nicht auf.
10.2. Zur Weiterveräußerung eines unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstandes ist ausschließlich der Unternehmer berechtigt, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit dem von uns erworbenen Kaufgegenstand gehört. Dieser Unternehmer ist jedoch nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstandes befugt.
10.3. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt – gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteiles – zur Sicherung und Befriedigung ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich Name und Anschrift seiner Abnehmer, den Bestand und die Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekannt zu geben sowie seinem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung nachweislich mitzuteilen. Weiters ist der Kunde verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an uns in geeigneter Weise (Buchvermerk) ersichtlich zu machen. Wir sind jederzeit berechtigt, den Abnehmer des Kunden von der Zession zu verständigen.
10.4. Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, in Empfang genommene Beträge übereignet der Käufer bereits jetzt bis zur Höhe der bei uns bis zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung dieser Ware gegen ihn zustehenden Forderung an uns; wir weisen den Kunden bereits jetzt an, diese Beträge gesondert zu verwahren und für uns innezuhaben.
10.5. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des Eigentums durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen und dergleichen, zu tragen.
10.6. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Be- und Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen Materialien erwerben wir Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile.
10.7. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, sofort die Herausgabe des Kaufgegenstandes unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Nach Rücknahme des Kaufgegenstandes steht es in unserem Ermessen, entweder den Kaufgegenstand zu veräußern und den erzielten Erlös abzüglich 20 % Wiederverkaufsspesen dem Kunden auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder den Kaufgegenstand zum Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen und dem Kunden für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte eine Miete zum üblichen Mietpreis zu berechnen.
11. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht
11.1. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Vertrag (mit)enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
11.2. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen an den Kunden auch dann als zugegangen, falls sie an die uns zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Es obliegt dem Kunden, den Zugang seiner Änderungsmitteilung im Einzelfall nachzuweisen.
11.3. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält bzw. erwirbt daran keine wie immer gearteten Rechte, wie zum Beispiel Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
12. Anwendbares Recht
12.1. Auf sämtliche, insbesondere der vertraglichen (Liefer-)Vereinbarung und diesen AGB unterliegende Rechtsgeschäfte, ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, insbesondere jene des Internationalen Privatrechts, soweit diese auf die Anwendung ausländisches Rechtes verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie zum Beispiel das UN-Kaufrecht – vor, so sind diese nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Fragen über das Zustandekommen bzw. über die Auslegung der AGB und des Vertrages.
12.2. Diese Rechtswahl gilt „bei Verbrauchergeschäften“ nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, Zahlungen und Lieferungen ist der Sitz unseres Unternehmens (siehe Kopfzeile).
13.2. Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft resultierende Streitigkeiten wird das für den Sitz unserer Gesellschaft (siehe Kopfzeile) sachlich in Betracht kommende Gericht vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Unternehmer nach eigener Wahl auch bei jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann, insbesondere beim Gericht am Sitz des Kunden.
13.3. Die in den vorangehenden Bestimmungen getroffenen Regelungen gelten auch dann, wenn Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Auftrages und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung entstehen.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Die Überschriften der in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen dienen nur der Übersichtlichkeit und der Gliederung; sie dürfen nicht zu deren Auslegung herangezogen werden.
14.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB bzw. der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unberührt. Die Vertragspartner werden eine neue Bestimmung vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.